Allgemeine Informationen nach deutschem Recht. Eine individuelle rechtliche Prüfung hängt von den Umständen Ihres Falls ab.

Ein Verein darf Veranstaltungsfotos nicht allein deshalb online veröffentlichen, weil die Veranstaltung öffentlich war. Sind Personen darauf erkennbar, muss der Verein für Aufnahme, Speicherung und Veröffentlichung jeweils eine Rechtsgrundlage nach Datenschutzrecht haben. Außerdem muss er das Recht am eigenen Bild und die Nutzungsrechte am Foto beachten.

Bei Veranstaltungsfotos kann eine Interessenabwägung ausreichen. Dabei wägt der Verein sein Interesse an der Berichterstattung gegen die Rechte der abgebildeten Personen ab. Datenschutzbehörden beurteilen diese Möglichkeit unterschiedlich. Bei internen Feiern ist eine vorherige, dokumentierte Einwilligung die vorsichtigere Lösung. Das gilt auch für Einzelporträts und Fotos, auf denen Kinder erkennbar sind.

Welche Regeln gelten für Vereinsfotos?

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind erkennbare Fotos personenbezogene Daten. Der Verein muss daher eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung haben. In Betracht kommen vor allem eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse des Vereins. Stützt sich der Verein auf ein berechtigtes Interesse, muss er prüfen, ob die Veröffentlichung für einen bestimmten Zweck nötig ist und ob die Rechte der abgebildeten Person schwerer wiegen.

Das Kunsturhebergesetz (KUG) sieht in § 22 grundsätzlich eine Einwilligung vor, wenn ein Bildnis verbreitet oder öffentlich gezeigt wird. § 23 enthält Ausnahmen, darunter bestimmte Bilder von Versammlungen und ähnlichen Veranstaltungen. Auch diese Ausnahmen greifen nicht, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.

Datenschutzbehörden sind sich nicht einig, wie Vereine das KUG und die DSGVO bei gewöhnlichen Veröffentlichungen anwenden müssen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht und die baden-württembergische Aufsichtsbehörde halten eine sorgfältige Interessenabwägung für bestimmte Veranstaltungsbilder für möglich. Die niedersächsische Aufsichtsbehörde empfiehlt für Internetveröffentlichungen grundsätzlich eine Einwilligung. Daraus folgt keine einheitliche Regel für alle Vereinsfotos in Deutschland.

Kleine Fotoaufnahme mit Tasse und Stofftasche.
KI-generiertes Symbolbild

Wann eine Abwägung für Veranstaltungsfotos infrage kommt

Ein Überblicksbild von einer öffentlichen Veranstaltung lässt sich eher mit dem Interesse des Vereins an der Berichterstattung begründen als ein Porträt, auf dem eine einzelne Person zu sehen ist. Entscheidend sind unter anderem der Anlass, die Bildgestaltung und der geplante Veröffentlichungskanal. Dass die Veranstaltung öffentlich war, genügt allein nicht.

Der Verein sollte sich fragen, ob die abgebildete Person damit rechnen musste, dass das Foto öffentlich erscheint. Bei einem öffentlich angekündigten Vereinswettkampf oder einer Aufführung ist das eher denkbar als bei einem vereinsinternen Ausflug oder einer privaten Feier. Die baden-württembergische Aufsichtsbehörde empfiehlt für solche internen Veranstaltungen grundsätzlich eine Einwilligung.

Auch ist wichtig, wie viele Menschen das Bild sehen können. Ein Bild auf einer frei zugänglichen Website oder in sozialen Netzwerken lässt sich weltweit aufrufen und weiterverbreiten. Ein Foto, das eine einzelne Person deutlich hervorhebt, beeinträchtigt ihre Rechte stärker als eine Aufnahme, auf der sie beiläufig im Hintergrund zu sehen ist. Heimliche oder bloßstellende Motive sprechen deutlich gegen eine Veröffentlichung auf Grundlage bloßer Vereinsinteressen. Das gilt auch für Fotos, die sensible persönliche Umstände offenbaren.

Wenn der Verein den Bericht auch mit einem Foto veröffentlichen kann, auf dem keine Personen erkennbar sind, sollte er dieses Foto wählen. Alternativ kann er Gesichter unkenntlich machen oder einen Bildausschnitt verwenden, der einzelne Gäste nicht identifizierbar zeigt.

Kinder brauchen besonderen Schutz

Bei erkennbaren Kindern empfiehlt sich eine dokumentierte Einwilligung der Sorgeberechtigten, besonders für Einzelbilder und Veröffentlichungen auf frei zugänglichen Seiten oder in sozialen Netzwerken. Die Behörden bewerten solche Fälle unterschiedlich: Einige schließen eine Interessenabwägung nicht grundsätzlich aus, andere halten Kinderfotos im Internet regelmäßig für besonders schutzwürdig.

Ohne Einwilligung sollte der Verein erkennbare Kinder möglichst nicht veröffentlichen. Eine Gruppenaufnahme, auf der kein Kind herausgestellt wird, ist nicht automatisch unbedenklich; die Kinder müssen weiterhin berücksichtigt und gegebenenfalls unkenntlich gemacht werden. Bei Jugendlichen sollte der Verein zusätzlich die betroffene Person selbst einbeziehen und ihre erkennbare Ablehnung respektieren.

Einwilligung und Information

In der Einwilligung sollte verständlich stehen, wofür der Verein die Fotos verwenden und auf welchen Kanälen er sie veröffentlichen will. Die Zustimmung für die Vereinszeitung umfasst nicht automatisch auch die Website oder soziale Netzwerke. Der Verein sollte die Einwilligung dokumentieren, damit er sie im Streitfall nachweisen kann; die erteilte Einwilligung lässt sich für die Zukunft widerrufen.

Auch wenn der Verein sich auf berechtigte Interessen stützt, muss er die abgebildeten Personen informieren. Dazu gehören vor allem der Zweck der Fotos und die Stelle im Verein, die dafür verantwortlich ist. Der Verein muss außerdem die Rechtsgrundlage, die geplanten Veröffentlichungskanäle und die Rechte der abgebildeten Personen nennen. Verfügbar sein sollten auch Angaben dazu, wie lange der Verein die Fotos speichert, wer sie erhält und wie man den Verein erreicht.

Ein Aushang am Eingang kann auf das Fotografieren hinweisen und wichtige Informationen nennen. Er ersetzt aber nicht automatisch eine erforderliche Einwilligung. Bei größeren Veranstaltungen kann der Verein den Aushang mit ausführlicheren Datenschutzangaben auf einer Website oder in der Einladung ergänzen. Wer aus besonderen Gründen nicht fotografiert werden möchte, sollte eine gut erreichbare Kontaktperson ansprechen können.

Kopfhörer und Mikrofon auf einem Arbeitsplatz.
KI-generiertes Symbolbild

Fotos auswählen und veröffentlichen

Prüfen Sie jedes Foto vor der Veröffentlichung. Ein Foto von einem öffentlichen Wettkampf, auf dem das Spielgeschehen im Mittelpunkt steht, kann anders beurteilt werden als eine Nahaufnahme eines Gastes. Auch eine Bildunterschrift kann die Bedeutung des Fotos verändern, etwa wenn sie eine Person mit einer sensiblen Information in Verbindung bringt.

Der Verein sollte Aufnahme und Veröffentlichung getrennt betrachten. Eine Person kann mit dem Fotografieren einverstanden sein, ohne einer Veröffentlichung auf der Vereinswebsite oder in sozialen Netzwerken zugestimmt zu haben. Legen Sie deshalb vor der Veranstaltung fest, welche Fotos für welchen Zweck vorgesehen sind, und informieren Sie darüber rechtzeitig.

Wer darf das Foto nutzen?

Datenschutz und Recht am eigenen Bild klären nicht, ob der Verein das Foto urheberrechtlich verwenden darf. Urheberin oder Urheber ist grundsätzlich die Person, die das Foto gemacht hat. Wenn ein Mitglied, eine beschäftigte Person oder ein beauftragter Fotograf das Bild aufgenommen hat, sollte der Verein klären, ob die Vereinbarung auch die geplante Veröffentlichung im Internet erlaubt.

Ein Foto, das jemand dem Verein zuschickt oder in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht, darf der Verein nicht allein deshalb weiterverwenden. Er braucht sowohl die nötige Erlaubnis zur Nutzung des Fotos als auch eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der abgebildeten Personen.

Wenn jemand widerspricht

Bei einer Veröffentlichung auf Grundlage berechtigter Interessen kann die abgebildete Person nach der DSGVO widersprechen. Der Verein muss den konkreten Fall dann erneut prüfen. Bei einer Veröffentlichung auf Grundlage einer Einwilligung ist ein Widerruf für die Zukunft zu beachten; die entsprechenden Fotos sind dann grundsätzlich zu entfernen.

Wenn eine Person der Veröffentlichung widerspricht, sollte der Verein sofort prüfen, um welches Bild und welchen Veröffentlichungskanal es geht. Er sollte die Nachricht dokumentieren und die Rechtsgrundlage prüfen. Eine vorläufige Entfernung kann sinnvoll sein, während der Verein die Frage klärt. Bei einer formellen Abmahnung sollte der Verein Fristen ernst nehmen und keine Unterlassungserklärung unterschreiben oder Zahlung zusagen, ohne die Forderung prüfen zu lassen. Fristen und Ansprüche hängen vom Einzelfall ab.