Allgemeine Informationen nach deutschem Recht. Eine individuelle rechtliche Prüfung hängt von den Umständen Ihres Falls ab.
Bei einer Abmahnung wegen einer Datei, die über eine Internet-Tauschbörse mit anderen geteilt worden sein soll, steht zunächst nur fest, über welchen Familienanschluss sie angeboten worden sein soll. Wer die Datei tatsächlich geteilt hat, ist damit nicht geklärt. Ob die angeschriebene Person haftet, hängt unter anderem davon ab, wer den Anschluss nutzen konnte und was sie darüber wusste. Dabei gelten für erwachsene Angehörige andere Regeln als für minderjährige Kinder.
Der Hinweis „Alle hatten Zugang zum WLAN“ reicht im Streitfall nicht unbedingt. Wer auf andere mögliche Nutzer verweist, muss die bekannten Umstände nachvollziehbar darlegen und zumutbare Nachforschungen anstellen.
Wie eine Filesharing-Abmahnung entsteht
Bei sogenannten Peer-to-Peer-Tauschbörsen laden Nutzer Dateien herunter und stellen sie dabei häufig zugleich anderen Nutzern bereit. Dieses öffentliche Zugänglichmachen eines geschützten Werks kann Urheberrechte verletzen. Eine Abmahnung fordert deshalb oft, die weitere Verbreitung zu unterlassen, und verlangt zusätzlich Geld.
Die Ermittler ordnen die beanstandete Aktivität zunächst einer IP-Adresse, also einer Kennung im Internet, und dann einem Internetanschluss zu. Die Anschlussinhaberin oder der Anschlussinhaber ist damit aber nicht zwingend die Person, die die Tauschbörse genutzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Anschlussinhaberin oder der Anschlussinhaber selbst die Datei geteilt hat, wenn zum fraglichen Zeitpunkt keine andere Person den Anschluss selbstständig nutzen konnte.

Was die Familie vortragen muss
Im Zivilprozess muss grundsätzlich die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber beweisen, dass die angeschriebene Person die Rechtsverletzung begangen hat. Die Anschlussinhaberin oder der Anschlussinhaber muss aber im zumutbaren Umfang erklären, was im eigenen Haushalt bekannt ist. Das Gericht nennt diese Pflicht sekundäre Darlegungslast. Sie verlagert die Beweislast nicht auf die Familie, verlangt aber konkrete Angaben zu möglichen anderen Nutzern.
Dazu gehört, wer zur fraglichen Zeit selbstständig Zugang zum Anschluss hatte und welche Nachforschungen die Anschlussinhaberin oder der Anschlussinhaber angestellt hat. „Auch meine Angehörigen hätten es sein können“ bleibt zu unbestimmt, wenn sich etwa feststellen lässt, welche Personen eigene Geräte nutzten und zu Hause Zugang hatten. Eine bloß theoretische Nutzungsmöglichkeit reicht nicht automatisch aus.
Halten Sie deshalb fest, was Sie tatsächlich wissen: Wer wohnte im Haushalt? Wer konnte den Anschluss selbstständig nutzen? Was ergaben Gespräche mit den betreffenden Personen? Erfinden Sie keine Erklärung und beschuldigen Sie niemanden ohne Grundlage. Wenn Sie nichts über die konkrete Nutzung wissen, schildern Sie auch das wahrheitsgemäß.
Wenn ein erwachsenes Kind infrage kommt
Eltern müssen volljährige Familienmitglieder nicht routinemäßig überwachen oder ohne Anlass über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen belehren. Nach der Entscheidung „BearShare“ haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht wegen verletzter Prüf- oder Verhaltenspflichten, der sogenannten Störerhaftung, wenn es keine konkreten Hinweise auf einen solchen Missbrauch gab. Diese Haftung kann auch greifen, wenn die Person die Datei nicht selbst angeboten hat.
Anders liegt der Fall, wenn die Eltern bereits wissen, welches erwachsene Kind die Tat eingeräumt hat. Im Urteil „Loud“ entschied der Bundesgerichtshof, dass die Eltern den Namen dieses Kindes im Prozess nennen mussten, um ihrer Pflicht zu konkreten Angaben nachzukommen. Die bloße Aussage, mehrere erwachsene Kinder hätten Zugang gehabt, reichte angesichts des bekannten Geständnisses nicht aus.
„Loud“ begründet keine allgemeine Pflicht, ein Familienmitglied zu verdächtigen oder zu benennen, wenn Sie nicht wissen, wer gehandelt hat. Die Entscheidung betrifft die konkrete Kenntnis eines Geständnisses. Wer eine bekannte Tatsache im Prozess verschweigt, riskiert, dass das Gericht die eigenen Angaben für unzureichend hält und weiter vermutet, die Anschlussinhaberin oder der Anschlussinhaber sei selbst verantwortlich.
Nach der Rechtsprechung müssen Eltern ohne konkreten Anlass weder den Computer des Ehepartners durchsuchen noch dessen Internetnutzung protokollieren. Das unterscheidet sich von einem Fall, in dem bereits bekannt ist, welches Kind die Tat eingeräumt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass der Schutz von Ehe und Familie einer solchen prozessualen Darlegungspflicht bei bekannten Umständen nicht grundsätzlich entgegensteht.
Wenn ein minderjähriges Kind infrage kommt
Bei minderjährigen Kindern müssen Eltern außerdem ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und sie angemessen beaufsichtigen. Nach den Entscheidungen „Morpheus“ und „Tauschbörse II“ reicht es bei einem normal entwickelten Kind regelmäßig aus, klar zu erklären, dass die Teilnahme an Internet-Tauschbörsen verboten ist, und sie ausdrücklich zu untersagen. Das gilt, wenn es keine besonderen Hinweise auf Fehlverhalten gibt. Eine allgemeine Ermahnung, sich im Internet ordentlich zu verhalten, ist weniger konkret.
Eine dauernde Kontrolle jedes Geräts folgt daraus nicht automatisch. Wie weit die Aufsicht gehen muss, hängt von Alter, Entwicklung und den konkreten Umständen ab. Frühere Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine Tauschbörsennutzung können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen. Die Rechtsprechung nennt keine allgemeingültige Altersgrenze, ab der ein Kind selbst haftet.

Abmahnung und Geldforderungen prüfen
Eine Abmahnung kann mehrere Forderungen enthalten. Dazu zählt die Forderung, dass die Rechtsverletzung künftig unterbleibt. Außerdem werden Schadensersatz und Kosten, etwa für einen Anwalt, verlangt. Diese Positionen müssen getrennt geprüft werden. Nach § 97a Urheberrechtsgesetz soll die Abmahnung die beanstandete Rechtsverletzung genau bezeichnen und Zahlungsansprüche nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln.
Für bestimmte Anwaltskosten, mit denen Privatpersonen zur Unterlassung oder Beseitigung einer Rechtsverletzung aufgefordert werden, gelten besondere Begrenzungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die Regelung greift, hängt von den Umständen des Falls ab.
Ignorieren Sie das Schreiben nicht, unterschreiben Sie eine beigefügte Unterlassungserklärung aber auch nicht ungeprüft. Eine solche Erklärung kann langfristige rechtliche Folgen haben. Prüfen Sie, welche Datei und welcher Zeitpunkt genannt werden, welche Personen den Anschluss nutzen konnten und wie die einzelnen Geldbeträge begründet sind. Achten Sie auf die im Schreiben genannten Fristen. Bei einem gerichtlichen Schreiben gelten eigene Fristen und Verfahrensregeln; lassen Sie es daher zeitnah prüfen.
Die nächsten Schritte
Sichern Sie das Abmahnschreiben samt Umschlag und Anlagen. Notieren Sie, wann das Schreiben einging und welche Fristen darin stehen. Allein der Eingang bedeutet nicht, dass jede Forderung berechtigt ist. Klären Sie im Haushalt sachlich, wer zum fraglichen Zeitpunkt Zugang hatte und ob jemand etwas über die Nutzung weiß. Beschränken Sie sich auf zumutbare Nachforschungen und halten Sie fest, was dabei tatsächlich herauskam.
Wenn Sie reagieren, trennen Sie gesicherte Tatsachen von Vermutungen. Übernehmen Sie keine Formulierung, die Sie nicht verstanden haben, und geben Sie kein Geständnis ab, um die Angelegenheit schnell zu beenden. Bei hohen Forderungen, unklarer Täterschaft oder einem gerichtlichen Schreiben ist anwaltliche Beratung sinnvoll. Welche Antwort passt, lässt sich ohne Prüfung des konkreten Schreibens und der bekannten Umstände nicht verlässlich festlegen.


