Allgemeine Informationen nach deutschem Recht. Eine individuelle rechtliche Prüfung hängt von den Umständen Ihres Falls ab.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie wegen einer Krankmeldung abmahnt, kommt es darauf an, was er Ihnen vorwirft. Eine verspätete Krankmeldung ist etwas anderes als unentschuldigtes Fehlen. Dass Sie krank waren, klärt deshalb nicht automatisch, ob Sie alle Pflichten erfüllt haben.
Nach deutschem Arbeitsrecht müssen Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Für den ärztlichen Nachweis gelten zusätzliche Regeln. Eine Abmahnung ist angreifbar, wenn sie etwa falsche Tatsachen nennt oder ein Verhalten rügt, das keine Pflichtverletzung war.
Was genau wird gerügt?
Lesen Sie zuerst, welches konkrete Verhalten in der Abmahnung steht. Der Arbeitgeber kann Ihnen vorwerfen, dass Sie die erste Krankmeldung zu spät abgegeben oder eine Verlängerung nicht mitgeteilt haben. Weitere mögliche Vorwürfe sind ein fehlender Nachweis oder ein nicht genutzter vorgeschriebener Meldeweg. Prüfen Sie jeden Vorwurf einzeln.
Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten. Er muss auch deutlich machen, dass bei einer Wiederholung arbeitsrechtliche Folgen drohen. Eine allgemeine Formulierung wie „Sie haben sich nicht ordnungsgemäß krankgemeldet“ sagt nicht, was genau passiert sein soll. Die Abmahnung muss den behaupteten Vorfall nachvollziehbar beschreiben und die Tatsachen müssen stimmen.

Welche Pflichten gelten bei einer Krankmeldung?
Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Sie Ihrem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange das voraussichtlich dauert. Das Gesetz schreibt keine allgemeine Uhrzeit wie „vor Arbeitsbeginn“ vor. Ob Sie rechtzeitig Bescheid gegeben haben, hängt vom Ablauf und den betrieblichen Vorgaben ab.
Die Nachricht an Ihren Arbeitgeber ist etwas anderes als die ärztliche Feststellung Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Nach der gesetzlichen Grundregel ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erforderlich. Der Arbeitgeber darf den Nachweis auch früher verlangen.
Für gesetzlich Versicherte läuft der Nachweis in den erfassten Fällen in der Regel über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU. Sie müssen deshalb meist keine Papierbescheinigung beim Arbeitgeber einreichen. Die Pflicht, den Arbeitgeber selbst über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren, bleibt bestehen. Wenn Sie privat versichert sind oder im Ausland erkranken, gelten zum Beispiel andere Wege, um die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
Auch Verlängerungen melden
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst mitgeteilt, müssen Sie auch die Verlängerung unverzüglich melden. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Pflicht im Urteil vom 7. Mai 2020 (2 AZR 619/19) ausdrücklich bestätigt. Läuft der angekündigte Zeitraum aus, darf der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass Sie danach wieder zur Arbeit kommen, solange Sie keine neue Mitteilung erhalten haben.
Auch bei einer weiteren Krankmeldung hängt die Beurteilung vom konkreten Fall ab. Dabei können zum Beispiel zählen, wie stark Sie die Verspätung verschuldet haben und wie der Arbeitgeber den Personaleinsatz geplant hat. Das Gericht verlangt, den einzelnen Vorfall zu prüfen, statt jede Verspätung pauschal als schwer oder harmlos einzustufen.
Wann ist eine Abmahnung angreifbar?
Sie können verlangen, dass der Arbeitgeber die Abmahnung aus Ihrer Personalakte entfernt. Ein Grund dafür ist, dass sie ungenau ist oder falsche Tatsachen enthält. Auch eine rechtlich falsche Bewertung Ihres Verhaltens oder eine unverhältnismäßige Abmahnung kann die Entfernung begründen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber später kein berechtigtes Interesse mehr an der Abmahnung hat. Ob einer dieser Gründe vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.
Prüfen Sie, wann Sie die Krankmeldung abgeschickt haben, an wen Sie sie gesendet haben und wann sie dort einging. Notieren Sie auch, ob Sie eine Verlängerung rechtzeitig mitgeteilt haben und welche betrieblichen Regeln für die Meldung galten. Eine ärztliche Bescheinigung belegt Ihre Arbeitsunfähigkeit. Sie zeigt aber nicht automatisch, ob Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig informiert haben.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Verfahren 2 AZR 619/19 außerdem beanstandet, dass die Vorinstanz keine ausreichenden Feststellungen zu den behaupteten schuldhaften Verspätungen getroffen hatte. Das Urteil entschied den Streit um die Kündigung nicht abschließend. Das Gericht verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Das Urteil zeigt, dass die Tatsachen genau festgestellt werden müssen. Es begründet aber keinen allgemeinen Anspruch darauf, jede Abmahnung wegen einer Krankmeldung entfernen zu lassen.

So reagieren Sie auf die Abmahnung
Bewahren Sie das Schreiben auf und sichern Sie Nachrichten, Anruflisten oder andere Belege zur Krankmeldung. Notieren Sie den zeitlichen Ablauf möglichst genau. Wenn eine andere Person die Nachricht für Sie übermittelt hat, muss sie rechtzeitig und korrekt beim Arbeitgeber angekommen sein. Nach der Rechtsauffassung, mit der sich das Bundesarbeitsgericht befasst hat, tragen Beschäftigte bei einer Übermittlung durch einen Boten das Risiko dafür.
Wenn der Vorwurf nicht stimmt oder wichtige Angaben fehlen, können Sie dem Arbeitgeber schriftlich widersprechen und die Berichtigung oder Entfernung aus der Personalakte verlangen. Schreiben Sie genau auf, was Sie wann getan haben, und fügen Sie vorhandene Belege bei. Sie können auch verlangen, dass Ihre Stellungnahme in die Personalakte aufgenommen wird. Ob Sie die Abmahnung entfernen lassen können, lässt sich erst beurteilen, wenn die Abmahnung und der Ablauf geprüft wurden.
Was bei einer Kündigung gilt
Eine Abmahnung ist noch keine Kündigung. Wenn Sie wiederholt und schuldhaft gegen Ihre Pflichten zur Krankmeldung oder zum Nachweis verstoßen, können diese Verstöße bei einer späteren arbeitsrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden. Eine bestimmte Zahl von Abmahnungen macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Entscheidend sind die konkreten Pflichtverletzungen und die Umstände des Einzelfalls.
Erhalten Sie eine schriftliche Kündigung, läuft grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab ihrem Zugang, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Diese Frist gilt für die Kündigung, nicht für den bloßen Erhalt einer Abmahnung. Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten zusätzliche Voraussetzungen nach § 626 BGB; sie folgt nicht automatisch aus einer Abmahnung.



