Allgemeine Informationen nach deutschem Recht. Eine individuelle rechtliche Prüfung hängt von den Umständen Ihres Falls ab.

Eine Abmahnung in der Ausbildung beanstandet ein bestimmtes Verhalten und warnt vor Folgen, falls es sich wiederholt. Sie beendet die Ausbildung nicht, kann aber bei einer späteren Kündigung wegen eines ähnlichen Vorfalls eine Rolle spielen.

Prüfen Sie den konkreten Vorwurf und ob Sie eine Pflicht verletzt haben. Achten Sie außerdem darauf, ob das Schreiben klar vor weiteren Folgen warnt und ob der Betrieb seine Ausbildungspflichten erfüllt hat.

Was eine Abmahnung bewirkt

Eine Abmahnung hat zwei Aufgaben: Der Betrieb rügt ein konkretes Verhalten und fordert Sie auf, es künftig zu unterlassen oder anders zu handeln. Zugleich macht er deutlich, dass eine Wiederholung eine Kündigung nach sich ziehen kann. Ein Schreiben, das nur Unzufriedenheit ausdrückt, warnt Sie nicht automatisch klar genug vor möglichen Folgen. Entscheidend ist der Inhalt, nicht die Überschrift.

Eine Abmahnung beendet Ihr Ausbildungsverhältnis zunächst nicht, es besteht also weiter. Für eine spätere Kündigung muss der Betrieb eine eigene Erklärung abgeben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Armbanduhr und Tasche vor einer unscharfen Bahnhofsszene.
KI-generiertes Symbolbild

Ausbildungsfehler richtig einordnen

Für Auszubildende gelten besondere Pflichten. Nach dem Berufsbildungsgesetz müssen Sie sich bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen, Aufgaben sorgfältig erledigen, berechtigte Weisungen beachten, an vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen und den Ausbildungsnachweis führen. Der Betrieb muss Sie seinerseits planmäßig ausbilden und Ihnen die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.

Ein Fehler beim Lernen oder eine schwache Leistung ist daher nicht automatisch ein Grund für eine Abmahnung. Fehler gehören zum Lernen, besonders wenn Sie eine Aufgabe noch nicht ausreichend geübt oder erklärt bekommen haben. Anders ist es, wenn Sie eine klare und berechtigte Anweisung wiederholt missachten oder unentschuldigt fehlen. Auch dann kommt es auf den konkreten Sachverhalt an.

Das Bundesarbeitsgericht hat betont, dass Auszubildende nicht einfach dieselbe Arbeitsleistung schulden wie erfahrene Beschäftigte. Bei einem Vorwurf sollten Sie deshalb auch prüfen, ob die Aufgabe zu Ihrer Ausbildung gehörte, ob klar war, dass Sie dafür zuständig waren, und ob Sie die nötige Anleitung erhalten hatten.

Was im Schreiben stehen sollte

Eine Abmahnung ist nachvollziehbar, wenn sie den Vorfall so genau beschreibt, dass Sie ihn überprüfen können. Sie sollte nennen, wann und wo Sie sich wie verhalten haben sollen, welche Pflicht Sie dadurch verletzt haben sollen und was der Betrieb künftig von Ihnen erwartet. Außerdem muss die Warnung vor möglichen Folgen bei einer Wiederholung deutlich werden.

Eine pauschale Aussage wie „Sie verhalten sich unzuverlässig“ lässt offen, welcher konkrete Vorfall gemeint ist. Fehlen das Datum, eine Beschreibung der Situation oder eine klare Aufforderung, kann das gegen die Wirksamkeit der Abmahnung sprechen. Ob das im Einzelfall genügt, hängt vom Wortlaut und den Umständen ab.

Wie viele Abmahnungen nötig sind

Das Berufsbildungsgesetz schreibt keine feste Zahl vor. Die verbreitete Faustregel, es müssten immer zwei Abmahnungen vor einer Kündigung sein, ist deshalb keine allgemeingültige Rechtsregel. Entscheidend ist, ob eine Abmahnung im konkreten Fall erforderlich war und ob sie sich auf ein vergleichbares Fehlverhalten bezog.

Bei gewöhnlichem Verhalten, das Sie ändern können, muss der Betrieb Sie in der Regel zuerst wegen dieses Verhaltens abmahnen. Eine Warnung wegen Verspätungen lässt sich beispielsweise nicht ohne Weiteres als Grundlage für eine Kündigung wegen eines ganz anderen Vorwurfs heranziehen. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen ist eine vorherige Abmahnung möglicherweise nicht nötig.

Person mit Tee und Telefon zu Hause.
KI-generiertes Symbolbild

Wann eine Kündigung folgen kann

Nach der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Berufsbildungsgesetz grundsätzlich nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Eine normale Kündigung mit Kündigungsfrist sieht das Gesetz für den Betrieb danach nicht vor. Eine Abmahnung allein beendet das Ausbildungsverhältnis nicht, und auch eine Kündigung nach einer Abmahnung ist nicht automatisch wirksam.

Bei einem Verhalten, das Sie ändern können, muss der Betrieb in der Regel zuerst abmahnen. Das Arbeitsgericht Solingen hielt in einem konkreten Fall eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unverhältnismäßig, nachdem Fehlzeiten und eine Beschimpfung des Vorgesetzten nicht zuvor gerügt worden waren. Bei besonders schweren Vorwürfen kann die Abwägung anders ausfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat etwa in einem Ausbildungsfall eine Kündigung wegen des dringenden Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung grundsätzlich für möglich gehalten. Solche Ausnahmen hängen stark von den Umständen ab.

Während der Probezeit gelten andere Regeln: Sie muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden. Auch eine Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form reicht nicht. Für eine Kündigung aus wichtigem Grund müssen die Gründe angegeben werden. Der Betrieb muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem die kündigungsberechtigte Person von den entscheidenden Tatsachen erfahren hat.

So prüfen Sie das Schreiben

Bewahren Sie die Abmahnung samt Umschlag oder Zustellnachweis auf und notieren Sie, wann Sie sie erhalten haben. Halten Sie außerdem fest, wie der Vorfall aus Ihrer Sicht ablief. Eigene Notizen, Nachrichten, Dienst- oder Schulzeiten und mögliche Zeugen können bei der späteren Prüfung helfen.

Gehen Sie dann den Vorwurf Schritt für Schritt durch: Welche Pflicht soll verletzt worden sein? War die Anweisung klar und berechtigt? Gehört die Aufgabe zur Ausbildung, und hatten Sie die nötige Anleitung? Prüfen Sie auch, ob das Schreiben den konkreten Vorfall beschreibt und vor möglichen Folgen einer Wiederholung warnt.

Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich ergehen. Eine schriftliche Fassung erleichtert jedoch den Nachweis. Es gibt keine feste gesetzliche Frist für eine Abmahnung. Der Betrieb sollte den Vorwurf zeitnah ansprechen; ein längerer Abstand kann bei der Bewertung eine Rolle spielen. Die Zweiwochenfrist für eine Kündigung gilt nicht automatisch für eine Abmahnung.

Wenn Sie widersprechen

Halten Sie Ihre Einwände sachlich und möglichst schriftlich fest. Mit einer Gegendarstellung, also einer schriftlichen Antwort, können Sie Ihre Sicht dokumentieren. Nennen Sie darin konkrete Punkte, etwa ein falsches Datum, einen abweichenden Ablauf oder fehlende Anleitung. Sie macht die Abmahnung nicht automatisch unwirksam und entfernt sie auch nicht von selbst aus der Personalakte.

Wenn die Abmahnung aus Ihrer Sicht unberechtigt ist, können Sie die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Ob Sie die Entfernung verlangen können und welche Schritte danach sinnvoll sind, hängt vom Vorwurf und seinen Folgen ab. Unterstützung bieten je nach Situation die Ausbildungsberatung der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, ein Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder eine anwaltliche Beratung. Bei Minderjährigen sollten die Eltern oder gesetzlichen Vertreter einbezogen werden.